AGB

Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines
  1. Der in normaler Schriftart gedruckte Text gilt gegenüber Verbrauchern, für Unternehmer ist zusätzlich der fett gedruckte Text maßgebend, welcher für Unternehmer gegenüber den Bedingungen für Verbraucher Vorrang hat.
  2. Es gilt die HPE-Verpackungsrichtlinie des Bundesverbandes Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung ( HPE) e. V.
  3. In Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen behalten wir uns unser Eigentum und unsere Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden. Muster, Proben, Abbildungen und Beschreibungen gelten nur annäherungsweise.
  4. Der Käufer darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Ware zurücksenden. Dies gilt nicht, soweit er kraft Gesetzes zum Rücktritt (§ 323 BGB) berechtigt ist oder Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) verlangen kann.
§ 2 Geltungsbereich

Die AGB gelten für gegenwärtige und zukünftige Verträge. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer stimmt Änderungen ausdrücklich schriftlich zu. Spätestens mit Übergabe der Ware bzw. Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.  

§ 3 Angebote und Vertragsschluss
  1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Verträge werden mit Zugang der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung abgeschlossen.  Werden Verträge durch Angebot und Annahme geschlossen, haftet der Käufer für die Richtigkeit der Angaben im Angebot. Mit Zugang einer schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung beim Käufer gelten diese Angaben, es sei denn der Käufer widerspricht innerhalb von 24 Stunden ab Zugang. 
    Für die Richtigkeit eines auf Wunsch des Käufers erstellten Aufmaßes haftet der Verkäufer. 
    Auf die Folgen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens werden Verbraucher gesondert hingewiesen. Nachträge, Ergänzungen oder Nebenabreden nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
  2. Einmal bestellte Sonderanfertigungen müssen vom Besteller abgenommen werden.
  3. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird in den Verkaufsangeboten oder Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Unterlagen beschrieben, ohne dass die Angaben eine Garantiezusage beinhalten.
  4. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, wie Festigkeit, Struktur, Farbe und Unterschiedlichkeit einer Holzart sind keine Fehler und kein Reklamationsgrund. Der Käufer hat die biologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften bei Verwendung zu berücksichtigen.
  5. Liefertermine sind unverbindlich. Fixtermine sind ausdrücklich schriftlich vom Verkäufer zu bestätigen.  
§ 4 Preise und Nebenkosten
  1. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
  2. Der Kaufpreis enthält die Kosten für die Lieferung der Ware an den Käufer, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
  3. Versicherungen bei Warenversand werden nur nach schriftlichem Verlangen auf Kosten des Käufers vom Verkäufer abgeschlossen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
  1. Bei Rechnungslegung ist der Käufer verpflichtet, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware den Kaufpreis zu zahlen, soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist.
  2. Nach Ablauf dieser Frist gem. § 5 Abs. 1 kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 %, der Unternehmer in Höhe von 8 % über dem aktuellen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer kann einen höheren Verzugsschaden geltend machen, dem Verbraucher ist der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist, als die Pauschale.
  3. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, alle offenen und gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Eingehende Zahlungen werden nach Wahl des Verkäufers zum Ausgleich der ältesten oder am geringsten gesicherten Verbindlichkeiten des Schuldners verwendet.
  4. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang
  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Übergabe an den Käufer, bei Versendung gem. § 447 BGB bei Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer über.
  2. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Käufer unzumutbar.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferung aufgrund höherer Gewalt und anderer nicht vom Verkäufer zu vertretender Störungen, wie Streik, extreme Witterungserscheinungen, Naturereignisse, Krieg, terroristische Anschläge unmöglich oder übermäßig erschwert, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend und der Verkäufer wird für die Dauer der Verhinderung von der Lieferpflicht befreit.
  4. Der Käufer darf die Entgegennahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
  5. Anlieferung setzt Befahrbarkeit der Zufahrt und Entladestelle mit einem 18 t – LKW und geeignete Entlademöglichkeiten voraus. Der Käufer haftet für alle Schäden, die entstehen, wenn die Voraussetzungen fehlen oder das Fahrzeug auf Weisung des Empfängers den Anfuhrweg verlässt oder an ungeeigneter Stelle entlädt.
  6. Mehrkosten aufgrund fehlender Annahmebereitschaft gehen zu Lasten des Käufers.
§ 7 Gewährleistung
  1. Die Übernahme verpackter Waren von dem ersten Spediteur gilt als Beweis für die ordnungsgemäße Menge und einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung.
  2. Keine Sachmängel sind gebrauchsbedingter oder natürlicher Verschleiß sowie, Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung sowie mangelhafter Wartung und Pflege nach Gefahrübergang entstehen.
  3. Übernimmt der Verkäufer die Verpackung der Ware in die Transportkisten, gilt die HPE-Verpackungsrichtlinie. Eine Haftung für Transportschäden ist ausgeschlossen, wenn bei mangelfreiem Verpackungsmaterial Schäden an der Ware aufgrund unsachgemäßen Packens durch den Käufer entstehen.
  4. Der Käufer hat dem Verkäufer oder Spediteur offensichtliche Mängel sofort bei Abnahme anzuzeigen. Bei der Feststellung von nicht offensichtlichen Mängeln, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen ist der Verkäufer innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Feststellung des Mangels schriftlich zu unterrichten. Unterlässt der Käufer die Unterrichtung, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer.
  5. Waren mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht verwendet oder weiterverarbeitet werden.
  6. Sachmängelansprüche sind bei unerheblichen Mängeln und unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit ausgeschlossen. Für Mängel der Ware wird nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet.
  7. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung.
  8. Den Käufer trifft die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  9. Die Haftung für Schäden am Transportgut ist ausgeschlossen, wenn der Käufer nach fachgerechter Beratung durch den Verkäufer eine nicht für den vorgesehenen Transport geeignete Verpackung auswählt. Dies gilt ebenso bei fehlerhaften Angaben durch den Käufer.
  10. Ist Konservierung des Transportgutes vereinbart, garantiert der Verkäufer eine Feuchtigkeitsschutz von bis zu 180 Tagen, sofern die Konservierung nicht durch äußere Einflüsse (z. B. Öffnung durch den Zoll) beschädigt wurde.
 § 8 Verjährung von Gewährleistungsrechten
  1. Sachmängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 634 a BGB und § 479 Abs. 1 BGB.
  2. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist sowie im Falle von dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder dem Verlust des Lebens des Käufers.
  3. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht erneut.
§ 9 Schadensersatzansprüche
  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  2. Der Verkäufer haftet bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  3. § 9 Abs. 1 und 2 gelten nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit vorgenannten Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an gelieferten Waren („Kaufsache“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
  2. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldoforderungen des Verkäufers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen. Der Käufer genehmigt bereits jetzt, dass der Verkäufer in diesem Fall berechtigt ist, den Betrieb des Käufers zu betreten und die Kaufsache zurückzunehmen. In diesem Verlangen nach Rückgabe der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren freihändiger Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises pfleglich zu behandeln.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
  5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung erfolgt einschließlich aller Nebenrechte und Sicherheiten, insbesondere der Rechte aus einem mit dem Abnehmer vereinbarten Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Der Käufer wird zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Zur weiteren Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies dem Verkäufer unter Bekanntgabe des Factors schriftlich angezeigt wird und der Factoringerlös mindestens den Wert der dem Verkäufer gesicherten Forderung erreicht. Die Ermächtigung zum Weiterverkauf der Waren sowie zum Einzug der abgetretenen Forderungen kann durch den Verkäufer mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen den Verkäufer nicht fristgerecht nachkommt oder Hinweise auf eine Vermögensgefährdung vorliegen. Sie erlischt automatisch, wenn gegen den Käufer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. 
    In allen oben aufgeführten Fällen kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag der Verkäufer-Forderung inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  7. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag der Verkäufer-Forderung inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass  der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
  8. Mit Widerruf oder Erlöschen der Ermächtigung zum Weiterverkauf der Waren sowie zum Einzug der abgetretenen Forderungen (Abs. 5) ist der Käufer auch nicht mehr befugt, die Ware zu verarbeiten, umzubilden, untrennbar zu vermischen oder einzubauen.
  9. Der Käufer tritt sicherungshalber alle Forderungen gegenüber Versicherungsgesellschaften bzgl. der Vorbehaltsware in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) der Verkäufer-Forderung gegenüber dem Käufer an den Verkäufer ab. Die Abtretung nimmt der Verkäufer schon jetzt an. Auf Verlangen des Verkäufers wird der Käufer die Versicherungsgesellschaft anweisen, dem Verkäufer einen Sicherungsschein zu erteilen.
  10. Zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware an einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung nimmt der Verkäufer schon jetzt an.
  11. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers, aber nach Wahl des Verkäufers, insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt.
§ 11 Datenschutz
  1. Der Verkäufer erhebt, speichert, verändert und übermittelt die personenbezogenen Daten stets nach den gesetzlichen Vorgaben.
  2. Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Käufers dienen zur Auftragsabwicklung, zur Pflege der Kundenbeziehung und für Werbeabsprachen des Verkäufers. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden gespeichert und für die Auftragsabwicklung im erfolgreichen Umfang an vom Verkäufer beauftragte Lieferanten und Dienstleister weiter gegeben.
  3. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und unter Berücksichtigung Ihrer jeweiligen schutzwürdigen Interessen an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung kann der Verkäufer zur Bonitäts- und Kreditprüfung sowie -überwachung während der Dauer der Kundenbeziehung Adress- und Bonitätsdaten ggf. an die SCHUFA oder andere Wirtschaftsauskunfteien und Warenkreditversicherer übermitteln.
§ 12 Schlussbestimmungen
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Verkäufers.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.