§ 1 Allgemeines
1. Der in normaler Schriftart gedruckte Text gilt gegenüber Verbrauchern, für Unter-
nehmer ist zusätzlich der fett gedruckte Text maßgebend, welcher für Un-ternehmer gegenüber den Bedingungen für Verbraucher Vorrang hat.
2. Es gilt die HPE-Verpackungsrichtlinie des Bundesverbandes Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung ( HPE) e. V.
3. In Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen behalten wir uns unser Eigentum und unsere Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden. Muster, Proben, Abbildungen und Beschreibungen gelten nur annäherungsweise.
4. Der Käufer darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Ware zurücksenden. Dies gilt nicht, soweit er kraft Gesetzes zum Rücktritt (§ 323 BGB) berechtigt ist oder Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) verlangen kann.
§ 2 Geltungsbereich
Die AGB gelten für gegenwärtige und zukünftige Verträge. Abweichende, ent-gegenstehende oder ergänzende Bedingungen werden nicht Vertragsbe-standteil, es sei denn, der Verkäufer stimmt Änderungen ausdrücklich schriftlich zu. Spätestens mit Übergabe der Ware bzw. Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
§ 3 Angebote und Vertragsschluss
1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Verträge werden mit Zugang der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung abgeschlossen. Werden Verträge durch Angebot und Annahme geschlossen, haftet der Käufer für die Richtigkeit der Angaben im Angebot. Mit Zugang einer schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung beim Käufer gelten diese Angaben, es sei denn der Käufer widerspricht innerhalb von 24 Stunden ab Zu-gang.
Für die Richtigkeit eines auf Wunsch des Käufers erstellten Aufmasses haftet der Verkäufer.
Auf die Folgen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens werden Verbraucher gesondert hingewiesen. Nachträge, Ergänzungen oder Nebenabreden nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftli-chen Bestätigung.
2. Einmal bestellte Sonderanfertigungen müssen vom Besteller abgenommen werden.
3. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird in den Verkaufsangeboten oder Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Unterlagen beschrieben, ohne dass die Angaben eine Garantiezusage beinhalten.
4. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, wie Festigkeit, Struktur, Farbe und Unterschiedlichkeit einer Holzart sind keine Fehler und kein Reklamationsgrund. Der Käufer hat die biologischen, chemischen und physikali-schen Eigenschaften bei Verwendung zu berücksichtigen.
6. Liefertermine sind unverbindlich. Fixtermine sind ausdrücklich schriftlich vom Verkäufer zu bestätigen.
§ 4 Preise und Nebenkosten
1. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
2. Der Kaufpreis enthält die Kosten für die Lieferung der Ware an den Käufer, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
3. Versicherungen bei Warenversand werden nur nach schriftlichem Verlangen auf Kosten des Käufers vom Verkäufer abgeschlossen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Bei Rechnungslegung ist der Käufer verpflichtet, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware den Kaufpreis zu zahlen, soweit nichts abweichendes schriftlich verein-bart ist.
2. Nach Ablauf dieser Frist gem. § 5 Abs. 1 kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 %, der Unternehmer in Höhe von 8 % über dem aktuellen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer kann einen höheren Verzugsschaden geltend machen, dem Verbraucher ist der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist, als die Pauschale.
3. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, alle offenen und gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Eingehende Zahlungen werden nach Wahl des Verkäufers zum Ausgleich der ältesten oder am geringsten gesicherten Verbindlichkeiten des Schuldners verwendet.
4. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehal-tungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsver-hältnis beruht.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Übergabe an den Käufer, bei Versen-dung gem. § 447 BGB bei Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer über.
2. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Käufer unzumutbar.
3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferung aufgrund höherer Gewalt und anderer nicht vom Verkäufer zu vertretender Störungen, wie Streik, extreme Witterungser-scheinungen, Naturereignisse, Krieg, terroristische Anschläge unmöglich oder übermäßig erschwert, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend und der Verkäufer wird für die Dauer der Verhinderung von der Lieferpflicht befreit.
4. Der Käufer darf die Entgegennahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel
nicht verweigern.
5. Anlieferung setzt Befahrbarkeit der Zufahrt und Entladestelle mit einem 18 t - LKW und geeignete Entlademöglichkeiten voraus. Der Käufer haftet für alle Schäden, die entstehen, wenn die Voraussetzungen fehlen oder das Fahrzeug auf Weisung des Empfängers den Anfuhrweg verlässt oder an ungeeigneter Stel-le entlädt.
6. Mehrkosten aufgrund fehlender Annahmebereitschaft gehen zu Lasten des Käufers.
§ 7 Gewährleistung
1. Die Übernahme verpackter Waren von dem ersten Spediteur gilt als Beweis für die ordnungsgemäße Menge und einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung.
2. Keine Sachmängel sind gebrauchsbedingter oder natürlicher Verschleiß sowie, Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften, übermäßiger Be-anspruchung sowie mangelhafter Wartung und Pflege nach Gefahrübergang ent-stehen.
3. Übernimmt der Verkäufer die Verpackung der Ware in die Transportkisten, gilt die HPE-Verpackungsrichtlinie. Eine Haftung für Transportschäden ist ausge-schlossen, wenn bei mangelfreiem Verpackungsmaterial Schäden an der Ware aufgrund unsachgemäßen Packens durch den Käufer entstehen.
4. Der Käufer hat dem Verkäufer oder Spediteur offensichtliche Mängel sofort bei Abnahme anzuzeigen. Bei der Feststellung von nicht offensichtlichen Mängeln, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen ist der Verkäufer inner-halb einer Frist von 5 Tagen nach Feststellung des Mangels schriftlich zu unter-richten. Unterlässt der Käufer die Unterrichtung, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer.
5. Waren mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht verwendet oder weiterverarbei-tet werden.
6. Sachmängelansprüche sind bei unerheblichen Mängeln und unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit ausgeschlossen. Für Mängel der Ware wird nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet.
7. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung
durch Ersatzlieferung.
8. Den Käufer trifft die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
9. Die Haftung für Schäden am Transportgut ist ausgeschlossen, wenn der Käufer nach fachgerechter Beratung durch den Verkäufer eine nicht für den vorgesehe-nen Transport geeignete Verpackung auswählt. Dies gilt ebenso bei fehlerhaften Angaben durch den Käufer.
10. Ist Konservierung des Transportgutes vereinbart, garantiert der Verkäufer eine Feuchtigkeitsschutz von bis zu 180 Tagen, sofern die Konservierung nicht durch äußere Einflüsse (z. B. Öffnung durch den Zoll) beschädigt wurde.
§ 8 Verjährung von Gewährleistungsrechten
1. Sachmängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 634 a BGB und § 479 Abs. 1 BGB.
2. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist sowie im Falle von dem Verkäufer zure-chenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder dem Verlust des Lebens des Käufers.
3. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht erneut.
§ 9 Schadensersatzansprüche
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durch-schnittsschaden. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
2. Der Verkäufer haftet bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
3. § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschä-den oder bei Verlust des Lebens.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit vorgenannten Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Verkäufers.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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