HID - Ideen in Holz
Holz-Fachmarkt Dresden-Laubegast
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Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

  - Holzfachmarkt

 

§ 1 Allgemeines
1. Der in normaler Schriftart gedruckte Text gilt gegenüber Verbrauchern, für Unternehmer ist zusätzlich der fett gedruckte Text maßgebend, welcher für Unternehmer gegenüber den Bedingungen für Verbraucher Vorrang hat.
1. Muster, Proben, Abbildungen und Beschreibungen gelten nur annäherungsweise, die gelieferten Produkte können von einem Muster abweichen. In Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen behalten wir uns unser Eigentum und unsere Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.
2. Der Käufer darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Ware zurücksen-den. Dies gilt nicht, soweit er kraft Gesetzes zum Rücktritt (§ 323 BGB) berech-tigt ist oder Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) verlangen kann.


§ 2 Geltungsbereich
Die AGB gelten für gegenwärtige und zukünftige Verträge. Abweichende, ent-gegenstehende oder ergänzende Bedingungen werden nicht Vertragsbe-standteil, es sei denn, der Verkäufer stimmt Änderungen ausdrücklich schriftlich zu. Spätestens mit Übergabe der Ware bzw. Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.


§ 3 Angebote und Vertragsschluss
1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Werden Verträge mit Zugang der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung geschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, es sei denn, der Käufer widerspricht unverzüglich. Auf diese Folge werden Verbraucher im Bestätigungsschreiben hingewiesen. Nachträge, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
2. Bestellte Sonderanfertigungen müssen vom Käufer abgenommen werden.
3. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird in den Verkaufsangeboten oder Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Unterlagen beschrieben, ohne dass die Angaben eine Garantiezusage beinhalten.
4. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale, wie kleine Äste sowie natürliche Farb-, Struktur- und sonstige Unterschiede einer Holzart sind keine Fehler und stellen keinen Reklamations-grund dar. Der Käufer hat die biologischen, chemischen und physikalischen Ei-genschaften bei Verwendung zu berücksichtigen.
5. Liefertermine sind unverbindlich. Fixtermine sind ausdrücklich schriftlich vom Verkäufer zu bestätigen.
6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, soweit die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.


§ 4 Preise und Nebenkosten
1. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
2. Die Kosten für die Versendung der Ware ab Lager, Fracht, Zölle, Gebühren und andere Nebenleistungen sowie Kosten für Kranentladung werden gesondert be-rechnet, es sei denn es wurde schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen.
3. Versicherungen bei Warenversand werden nur nach schriftlichem Verlangen auf Kosten des Käufers vom Verkäufer abgeschlossen.


§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Bei Barkauf ist der Kaufpreis sofort nach Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Rechnungslegung ist der Käufer verpflichtet, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware den Kaufpreis zu zahlen, soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist.
2. Nach Ablauf dieser Frist gem. § 5 Abs. 1 kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 %, der Unternehmer in Höhe von 8 % über dem aktuellen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer kann einen höheren Verzugsschaden geltend machen, dem Verbraucher ist der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist, als die Pauschale.
3. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, alle offenen und gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Eingehende Zahlungen werden nach Wahl des Verkäufers zum Ausgleich der ältesten oder am geringsten gesicherten Verbindlichkeiten des Schuldners verwendet.
4. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehal-tungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsver-hältnis beruht.


§ 6 Lieferung, Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Übergabe an den Käufer, bei Versen-dung gem. § 447 BGB bei Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer über. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Käufer unzumutbar.
2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferung aufgrund höherer Gewalt und anderer nicht vom Verkäufer zu vertretender Störungen, wie Streik, extreme Witterungser-scheinungen, Naturereignisse, Krieg, terroristische Anschläge unmöglich oder übermäßig erschwert, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend und der Verkäufer wird für die Dauer der Verhinderung von der Lieferpflicht befreit.
3. Der Käufer darf die Entgegennahme der Lieferung wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
4. Anlieferung setzt Befahrbarkeit der Zufahrt und Entladestelle mit einem 18 t - LKW und geeignete Entlademöglichkeiten voraus. Der Käufer haftet für alle Schäden aufgrund fehlender Geeignetheit der Entlademöglichkeiten und Verlas-sen des Anfuhrweges auf Weisung des Empfängers.
5. Mehrkosten wegen fehlender Annahmebereitschaft trägt der Käufer.


§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, bei Verträgen mit Unter-nehmern bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Zugriff Dritter auf die Ware, z. B. bei Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Zeigt der Käufer einen Besitzwechsel der Ware sowie den Wechsel des Wohn- bzw. Unternehmenssitzes nicht unverzüglich an, haftet er auch für den wegen Unkenntnis entstandenen Schaden.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, zu verarbeiten oder zu verbinden. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Rechte des Käufers erlöschen mit Antragstellung auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
4. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und Auftrag des Verkäufers. Erfolgt eine Verarbeitung mit fremden Sachen, erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum in dem Verhältnis zum Wert der gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen Sachen vermischt ist.
5. Auf Verlangen hat der Käufer unverzüglich Auskunft zu erteilen, an wen er die in Vorbehalts- oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus Weiterveräußerung zustehen und dem Verkäufer auf eigene Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen an zu übergeben.
6. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderung um mehr als 10 %, werden auf Verlangen die überhöhten Si-cherheiten freigegeben.


§ 8 Gewährleistung
1. Die Übernahme verpackter Waren von dem ersten Spediteur gilt als Beweis für die ordnungsgemäße Menge und einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung.
2. Keine Sachmängel sind gebrauchsbedingter oder natürlicher Verschleiß und Schäden, die wegen unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften, übermäßiger Be-anspruchung sowie mangelhafter Wartung und Pflege nach Gefahrübergang entstehen.
3. Offensichtliche Mängel hat der Käufer dem Verkäufer sofort bei Übergabe anzuzeigen. Der Käufer hat Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Feststellung des Mangels schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Unterrichtung, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer. Fehlmengen sind innerhalb von 24 Stunden ab Übergabe der Ware zu rügen.
4. Waren mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht verwendet oder weiterverarbei-tet werden.
5. Sachmängelansprüche sind bei unerheblichen Mängeln und unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit ausgeschlossen. Für Mängel der Ware wird nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet.
6. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung
durch Ersatzlieferung.
7. Den Käufer trifft dier Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststel-
lung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.


§ 9 Verjährung von Gewährleistungsrechten
1. Sachmängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 634 a BGB und § 479 Abs. 1 BGB.
2. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist sowie im Falle von dem Verkäufer zure-chenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
3. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht erneut.


§ 10 Schadensersatzansprüche
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durch-schnittsschaden. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sowie für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst ent-standen sind.
2. Der Verkäufer haftet bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
3. § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschä-den oder bei Verlust des Lebens.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit vorgenannten Regelungen nicht verbunden.


§ 11 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Verkäufers.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.